Ab dem 28. Juni 2025 wird für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit eingeführt. Diese Vorgabe wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, wodurch europaweit einheitliche Standards zur Barrierefreiheit geschaffen werden. Die Vorschriften stützen sich auf die europäische Norm EN 301 549, die größtenteils auf den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) basiert.
Der Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen alle in den Verkehr gebrachten Produkte und erbrachten Dienstleistungen barrierefrei sein. Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und Handys, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Automaten (wie Geld- und Ticketautomaten) sowie Router.
Im Klartext: Für wen gilt die Pflicht eine barrierefreie Webseite zur Verfügung zu stellen?
Betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen anbieten, also beispielsweise Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich Personenverkehr, Telefon- und Messenger-Dienste sowie im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Viele Websites fallen ebenfalls unter diese Regelung, insbesondere Webshops, aber auch andere Angebote wie Kontaktformulare, Hotel- und Terminbuchungssysteme.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit <10 Mitarbeitern und ≤2 Mio. Euro Jahresumsatz, sofern sie keine gelisteten Produkte (z. B. Computer, Zahlungsterminals) vertreiben. Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).